§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Fanhilfe Regensburg, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Regensburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist parteiunabhängig und frei von politischen und konfessionellen Bindungen.
(5) Die Fanhilfe Regensburg ist selbstlos tätig. Er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke ausschließlich zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein dient der Förderung, dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte und Freiheiten von Fußballfans, die im Zusammenhang mit ihrem Fan-Dasein in juristische Konflikte geraten sind und daher Hilfe benötigen.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Hilfe im Umgang und bei Problemen mit der Polizei, der Justiz und anderen Stellen im Fußballzusammenhang.
- Erleichterung des Zugangs zu effektivem Rechtsschutz und Vermeidung ungerechtfertigter Härten durch direkte finanzielle Hilfe zur Begleichung von Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten.
- Vermittlung von geeigneten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie weiteren Stellen, die Hilfe und Rechtsberatung im Einzelfall leisten können
- Rechtliche Einschätzungen und Stellungnahmen zu Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen, die Fußballfans betreffen,
- Beobachtung und Dokumentation von Polizei- und anderen Sicherheitseinsätzen,
- Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit zu den Themen Repression, Willkür und Stadionverbote gegen Fußballfans, insbesondere mit dem Ziel einer fairen und sachlichen medialen Berichterstattung über Fußballfans.
- Präventive Maßnahmen wie Info-Broschüren und Veranstaltungen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten gegenüber den Sicherheitsorganen.
- Unabhängige Vertretung von Fußball-Fans mit Stadionverbot gegenüber Vereinen und Verbänden.
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen bei gleicher Interessenlage,
- Unterstützung von Aktionen im Sinne des Vereinszwecks.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden. Der Aufnahmeantrag ist in Textform unter Angabe einer E-Mail- Adresse zu stellen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung erfolgt durch den Vorstand und muss nicht begründet werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(3) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand bis zum 15. Tag eines Monats mit Wirkung zum Monatsende zu erklären.
(4) Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in erheblicher Weise verstoßen hat oder wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens sechs Monatsbeiträgen in Verzug ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten in Textform anzudrohen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung bekanntgegeben.
(3) Kommt ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Rückstand, kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Mitgliedsbeiträge ruht.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird erstmals für den Monat des Vereinseintrittes fällig. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Aufnahme durch den Vorstand.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Hilfeausschuss.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische oder E-Mail-
Anschrift unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beim Vorstand beantragt. Die ergänzte Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens am Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitzuteilen. Spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur zugelassen werden, wenn sie mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Personen, denen die Kassenprüfung obliegt,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihrer Fälligkeit,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(8) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
(9) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Personen zu unterzeichnen, die die Versammlung geleitet und das Protokoll geführt haben.
§ 7 Vorstand
(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus zwei Personen, dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein; bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Im Übrigen bleiben die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis eine Nachfolge bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung kann für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied wählen. Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, für den Zeitraum der noch laufenden Amtsperiode ein weiteres Vereinsmitglied in den Vorstand zu berufen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein weiteres Mitglied in den Vorstand wählt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Soll ein Beschluss im Rahmen einer Vorstandssitzung gefasst werden, so entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(6) Soll ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, so hat das antragsstellende Mitglied allen übrigen Vorstandsmitgliedern seine Beschlussvorlage in Textform mitzuteilen. Sie gilt als angenommen, wenn ihr mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder in Textform gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zustimmen; der Beschlussantrag zählt als zustimmendes Votum des antragsstellenden Mitglieds. Kommt dieses Quorum nicht bis spätestens zum Ende des siebten auf die Antragstellung folgenden Werktages zustande, so gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Das antragsstellende Mitglied gibt das Ergebnis der Abstimmung allen übrigen Vorstandsmitgliedern unverzüglich in Textform bekannt, sobald alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben oder die Frist für die Stimmabgabe abgelaufen ist. Erhebt ein Vorstandsmitglied Widerspruch gegen die Richtigkeit des Ergebnisses, so entscheidet der Vorstand darüber unter Mitwirkung des Vorstandsmitglieds, das den Widerspruch erhebt, auf einer Vorstandssitzung.
(7) Zu den Einzelheiten der Beschlussfassung und zur weiteren Führung der Geschäfte kann sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich vorrangig aus den Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden.
(2) Die Vereinskasse wird vom Vorstand verwaltet. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist der Vorstand gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Vorstand hat über Einnahmen und Ausgaben jährlich abzurechnen. Die Mitgliederversammlung hat eine Person, die nicht Mitglied des Vorstandes ist, mit der Überprüfung der Abrechnung beauftragen (Kassenprüfer).
§ 9 Hilfeausschuss
(1) Der Verein hat einen Hilfeausschuss, der den Vorstand bei Entscheidungen über die Anträge von Mitgliedern auf Unterstützung finanzieller Art berät. Der Hilfeausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Hilfeausschusses werden vom Vorstand berufen und abberufen. Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Hilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Der Hilfeausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die ihn in die Lage versetzen soll, möglichst zeitnah, insbesondere bei Notsituationen, über Beschlussempfehlungen zu Anträgen auf finanzielle Unterstützung entscheiden zu können.
(3) Der Hilfeausschuss fasst über die Anträge auf finanzielle Unterstützung mit Mehrheitsentschluss Beschlussempfehlungen an den Vorstand. Aus der Beschlussempfehlung hat hervorzugehen, ob nach Ansicht des Hilfeausschusses die beantragte Unterstützungsleistung gewährt, versagt oder teilweise gewährt werden sollte. Der Vorstand soll der Beschlussempfehlung folgen.
(4) Nur in Ausnahmefällen kann der Vorstand ohne die Beratung des Hilfeausschusses über die Unterstützungsleistung entscheiden, insbesondere wenn der Hilfeausschuss nicht rechtzeitig und handlungsfähig besetzt werden kann.
§ 10 Unterstützung von Mitgliedern und anderen Personen
(1) Jedes Mitglied hat grundsätzlich Anspruch auf kostenfreie Information in einer Situation, wie sie vom Vereinszweck umschrieben wird.
(2) Jedes Mitglied kann in einer Situation, in der es im Sinne des Vereinszweckes Hilfe benötigt, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung durch den Verein stellen. Der Vorstand legt den Antrag unverzüglich dem Hilfeausschuss vor. Der Verein stellt den Mitgliedern Antragsformulare zur Verfügung. Mit dem Antrag soll eine kurze Darstellung des Sachverhaltes erfolgen.
(3) Die finanzielle Unterstützung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Mitglied seine anwaltliche Vertretung von der Schweigepflicht gegenüber dem Vorstand und dem Hilfeausschuss entbindet.
(4) Auf Aufforderung des Hilfeausschusses sind die für die Entscheidung erforderlichen verfahrensbezogenen Unterlagen, insbesondere vorhergegangene Korrespondenz, vorzulegen.
(5) Der Hilfeausschuss beschließt nach freiem Ermessen und mit einfacher Stimmenmehrheit über eine Beschlussempfehlung an den Vorstand, ob die Unterstützungsleistung gewährt werden soll sowie über deren Art und Höhe.
(6) Der Hilfeausschuss bezieht in seine Beschlussempfehlung an den Vorstand über den Antrag eines Mitglieds auf finanzielle Unterstützung insbesondere die folgenden Aspekte ein:
- die Nähe des vorgetragenen Sachverhalts zum Vereinszweck,
- die derzeitige Kassenlage des Vereins,
- die Anzahl der aktuellen und angefragten Unterstützungsfälle,
- die Erfolgsaussichten des rechtlichen Vorgehens,
- die eigene finanzielle Situation des betroffenen Mitglieds,
- die regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge durch das betroffene Mitglied,
- die Dauer der Mitgliedschaft.
(7) Der Vorstand soll in der Regel der Beschlussempfehlung folgen. Weicht der Vorstand von der Beschlussempfehlung des Hilfeausschusses zum Nachteil des Mitglieds ab, so hat der Vorstand diese Abweichung zu begründen. Der Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen. (8) Ein Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht nicht. Die Unterstützungsleistung kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die betroffene Person den Hilfeausschuss oder den Vorstand getäuscht hat oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(9) Auch andere Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, können finanzielle Unterstützung erhalten. Die Absätze 2 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Hilfeausschusses sowie die Personen, denen die Kassenprüfung obliegt, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntgewordenen personenbezogenen Daten und zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber zu Rate gezogenen Dritten, soweit diese aufgrund ihrer beruflichen Stellung zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(2) Der Verein ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Betroffenen über Sachverhalt und Verfahrensverlauf die Öffentlichkeit zu informieren.
(3) Unterlagen des Mitglieds, die dem Vorstand und dem Hilfeausschuss während der Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt werden, werden dem Mitglied nach Abschluss ausgehändigt oder mit seiner Einwilligung vernichtet.
(4) Der Verein behält sich lediglich das Recht vor, Daten zu speichern, die der Dokumentation der eigenen Arbeit dienen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten und ordentlichen Mitglieder zustimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Hans Jakob Tribüne e.V. zu, soweit die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung vom 20.05.2022 tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und die Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.